Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein hat den Namen „OhreKicker Wolmirstedt e.V.“ Er hat seinen Sitz in Wolmirstedt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Grundsätze

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportbetriebes. Er wird insbesondere verwirklicht durch den Sport- und Spielbetrieb im Freizeit-, Breiten-, Wettkampf-, Leistungs- und Versehrtensport.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar durch die Förderung des Sports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    1. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    2. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

  • Ordentlichen Mitgliedern
  • Fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag sowie über Wiederaufnahmeanträge von aufgeschlossenen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
  2. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen. Diese entscheidet endgültig.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
  4. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Vereins- und Gemeinschaftszwecke an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung des Vereins bestimmt.
  4. Jedes volljährige Mitglied verpflichtet sich, Arbeitseinsätze oder Unterstützung bei Veranstaltungen, die vom Vorstand festgelegt werden, zu leisten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird jeweils zum Monatsende wirksam.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    3. wegen groben unsportlichen Verhaltens
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
  5. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen.
  6. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
  7. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnverschreibens, das den Hinweis auf Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.

§ 9 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
    • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    • Entlastung und Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Festsetzung von Mindestbeiträgen
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Satzungsänderungen
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschlussfassung über Anträge
    • Auflösung des Vereins
    • Beschlussfassung zur Vereinsarbeit

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen.

§11 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt werden.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Leitungsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
  4. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn es mehr Ja- als Nein-Stimmen gibt.

§13 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Mitglieder ab 16 Jahren. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§14 Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
  2. Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus:
    • dem ersten Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der nachstehend genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten:
    • den ersten Vorsitzenden
    • den stellvertretenden Vorsitzenden
    • den Kassenwart
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Der Vorstand ist zuständig für die Bildung und Auflösung von Abteilungen.
  7. Zusätzliche Vorstandsmitglieder, außer die in Abs. 1 genannten, können in den Vorstand gewählt werden.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren mindestens zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie können die Entlastung des Vorstandes beantragen.

§17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung zu erlassen.

Die Ordnungen sind mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes zu beschließen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem vom Vorsitzenden jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung wird der Vorstand als Liquidator berufen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Ablauf des Sperrjahres an den Kreissportbund Börde e.V., Peter-Wilhelm-Behrends-Straße 6, 39340 Haldensleben, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Kinder- und Jugendsports der Stadt Wolmirstedt verwenden soll.

Wolmirstedt, 14.03.2016