Finanzordnung

des Vereins OhreKicker Wolmirstedt e.V.

§1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
  2. Für den Gesamtverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Haushaltsplan

  1. Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.
  2. Der Haushaltsplan muss auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern dargeboten werden.
  3. Der Haushaltsplan muss auf der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.

§3 Jahresabschluss

  1. Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
  2. Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 16 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
  3. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.

§4 Verwaltung der Finanzmittel

  1. Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
  2. Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
  3. Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
  4. Der Hauptkassierer ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
  5. Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Hauptkassierer oder mit der Handkasse vorzunehmen.
  6. Ein Handkassenführer ist zulässig.

§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

  1. Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben und verbucht.
  2. Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
  3. Von Einnahmen für bestimmte Zwecke oder Mannschaften ist eine Abgabe von 10 % an den Verein abzugeben.

§6 Zahlungsverkehr

  1. Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und Handkasse abgewickelt.
  2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
  3. Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Hauptkassierer muss der Vorsitzende die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen.
  4. Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer abzurechnen.
  5. Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

§7 Spenden

  1. Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
  2. Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen oder in Bar ausgehändigt werden.

§8 Inventar

  1. Zur Erfassung des Inventars ist von dem Inventarbeauftragten oder dem Vorstand ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.
  2. Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
  3. Die Inventar-Liste muss enthalten:
    1. Anschaffungsdatum
    2. Bezeichnung des Gegenstandes
    3. Anschaffungs- und Zeitwert
    4. Aufbewahrungsort (Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.)

§9 Inkrafttreten

  1. Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2016 in Kraft.