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Finanzordnung
des Vereins OhreKicker Wolmirstedt e.V.
§1 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erzielten und erwarteten Erträgen stehen.
- Für den Gesamtverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip im Rahmen des Haushaltsplanes.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2 Haushaltsplan
- Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Der Haushaltsplan muss sich in seinem Aufbau nach dem Kontenplan des Vereins richten.
- Der Haushaltsplan muss auf der Mitgliederversammlung den Mitgliedern dargeboten werden.
- Der Haushaltsplan muss auf der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit genehmigt werden.
§3 Jahresabschluss
- Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß § 16 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
- Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
§4 Verwaltung der Finanzmittel
- Alle Finanzgeschäfte werden über die Vereinshauptkasse abgewickelt.
- Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinshauptkasse.
- Zahlungen werden vom Hauptkassierer nur geleistet, wenn sie nach § 6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplanes noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
- Der Hauptkassierer ist für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
- Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist mit dem Hauptkassierer oder mit der Handkasse vorzunehmen.
- Ein Handkassenführer ist zulässig.
§ 5 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
- Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben und verbucht.
- Die Finanzmittel sind entsprechend §2 dieser Finanzordnung zu verwenden.
- Von Einnahmen für bestimmte Zwecke oder Mannschaften ist eine Abgabe von 10 % an den Verein abzugeben.
§6 Zahlungsverkehr
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse und Handkasse abgewickelt.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu zahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.
- Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Hauptkassierer muss der Vorsitzende die sachliche Berechtigung der Ausgaben durch seine Unterschrift bestätigen.
- Wegen des Jahresabschlusses sind Barauslagen zum 30.12. des auslaufenden Jahres beim Hauptkassierer abzurechnen.
- Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es dem Hauptkassierer gestattet, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens 2 Monate nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.
§7 Spenden
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
- Spenden, für die eine solche Spendenbescheinigung erwünscht wird, müssen mit der Angabe der Zweckbestimmung dem Verein überwiesen oder in Bar ausgehändigt werden.
§8 Inventar
- Zur Erfassung des Inventars ist von dem Inventarbeauftragten oder dem Vorstand ein Inventar-Verzeichnis anzulegen.
- Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.
- Die Inventar-Liste muss enthalten:
- Anschaffungsdatum
- Bezeichnung des Gegenstandes
- Anschaffungs- und Zeitwert
- Aufbewahrungsort (Gegenstände, die ausgesondert werden, sind mit einer kurzen Begründung anzuzeigen.)
§9 Inkrafttreten
- Diese Finanzordnung trat mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 14.03.2016 in Kraft.